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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 51 ArbGG, Persönliches Erscheinen der Parteien

(1)1 Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. 2 Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 50a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. 3 Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Absatz 2 und 3 ZPO entsprechende Anwendung.

Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(2)1 Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. 2 § 141 Absatz 3 Satz 2 und 3 ZPO findet entsprechende Anwendung.


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