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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 112 ArbGG, Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung

Überschrift geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024).

(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. 8. 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.

(2) § 43 EGGVG gilt entsprechend.

(3)1 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis § 46f bis zum 31. 12. 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. 12. 2035 abweichend von den §§ 46c bis § 46f in Papierform übermittelt werden. 3 Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024).

(4)1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. 12. 2025 in Papierform weitergeführt werden. 2 Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024).


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