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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz



§ 15 AÜG, Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung

(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 AufenthG, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verb. mit Absatz 4 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 SGB III nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abatz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

(2)1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.


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