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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz



§ 15a AÜG, Entleih von Ausländern ohne Genehmigung

(1)1 Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 AufenthG, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verb. mit Absatz 4 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 SGB III nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

(2)1 Wer als Entleiher

  • 1.gleichzeitig mehr als 5 Ausländer, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 AufenthG, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verb. mit Absatz 4 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 SGB III nicht besitzen, tätig werden lässt oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

  • 2.eine in § 16 Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

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