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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 46 BAföG, Antrag

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).

(2)1 Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. 2 Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.

Satz 2 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).

(3) und (4) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).

(5)1 Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

  • 1.Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
  • Nummer 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), bisherige Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 3 bis 5.

  • 2.Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
  • 3.weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
  • 4.andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
  • 5.Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. 2 Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. 3 Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).


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