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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 56b BAföG, Nichtanrechnung

§ 56b eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).

(1)1 Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem AsylbLG nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII einzusetzen.

(2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.


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