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§ 60 BAföG, Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
Verfolgten nach § 1 BerRehaG oder verfolgten Schülern nach § 3 BerRehaG wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. 1. 2003 beginnen,
1.Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Absatz 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 BerRehaG erhalten haben; § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bleibt unberührt,
2.auf Antrag der nach dem 31. 12. 1990 nach § 17 Absatz 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 BerRehaG eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. 10. 1990 von insgesamt mehr als 3 Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen,
Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
3.auf Antrag der nach dem 31. 7. 1996 nach § 17 Absatz 3 in der am 31. 7. 2019 geltenden Fassung geleistete Darlehensbetrag unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Absatz 8 an die KfW zu richten.
Nummer 3 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
§ 60 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
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