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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 27 BetrAVG, [Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei Abschluss oder Beginn der Versicherung vor Inkrafttreten]

§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Direktversicherung abgeschlossen worden ist oder die Versicherung des Arbeitnehmers bei einer Pensionskasse begonnen hat, mit der Maßgabe, dass die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen spätestens für die Zeit nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen.


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