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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 30c BetrAVG, [Voraussetzungen der Anpassungsprüfungspflicht]

§ 30c eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).

(1)§ 16 Absatz 3 Nummer 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. 12. 1998 erteilt werden.

(1a)§ 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. 1. 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. 1. 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).

(2)§ 16 Absatz 4 gilt nicht für vor dem 1. 1. 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

(3)§ 16 Absatz 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. 12. 2000 erteilt werden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).

(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. 1. 2003 gilt § 16 Absatz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 4. 2003 (BGBl. I S. 462).


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