Category Image
Gesetze

BVFG – Bundesvertriebenengesetz

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BVFG – Bundesvertriebenengesetz



§ 16 BVFG, Datenschutz

1 Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Absatz 1 und 1a entsprechend. 2 Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Absatz 1 GG übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. 3 Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis § 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet. 4 Dabei dürfen mitgeteilt werden:

  • 1.Namen einschließlich früherer Namen,
  • 2.Tag und Ort der Geburt,
  • 3.Anschrift,
  • 4.Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbeständigkeit.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.