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EGGmbHG – GmbHG-Einführungsgesetz

Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG-Einführungsgesetz - EGGmbHG)
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EGGmbHG – GmbHG-Einführungsgesetz



§ 9 EGGmbHG, Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz.

§ 9 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

(1)1 Die §§ 86 und § 87 GmbHG in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. 6. 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.

(2)§ 57f Absatz 3 GmbHG in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.


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