§ 9 EGGmbHG, Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz.
§ 9 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(1)1 Die §§ 86 und § 87 GmbHG in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. 6. 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2)§ 57f Absatz 3 GmbHG in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.