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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Sozialversicherungsrecht
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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit



§ 18a FELEG, Landwirte im Beitrittsgebiet

§ 18a eingefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606), neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

(1)§ 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte auch dann, wenn sie

  • 1.am 1. 7. 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten,
  • 2.am 1. 7. 1990 im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren und
  • 3.unmittelbar vor der Antragstellung Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse oder als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 an die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt haben,
wobei auf die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Beiträge für die Zeit vor dem 1. 1. 1995 auch Beitragszeiten nach dem 30. 9. 1957 angerechnet werden, die nach den Vorschriften des SGB VI Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen; Zeiten vom 1. 1. 1991 bis zum 31. 12. 1994 werden nur berücksichtigt, wenn Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 bestanden hat oder nur wegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 nicht bestanden hat.

(2)1 Bei der Berechnung der Höhe des Grundbetrages werden die nach Absatz 1 anzurechnenden Beiträge berücksichtigt, sofern sie nicht bereits bei der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden; Zeiten vor dem 1. 1. 1991 werden mit 5 /6 vervielfältigt. 2 § 102 ALG gilt entsprechend.

(3)1 Bei der Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 stehen Zeiten der Bewirtschaftung einer Fläche im Beitrittsgebiet vor dem 1. 1. 1995 durch den Leistungsberechtigten den Zeiten der Bewirtschaftung durch einen Leistungsberechtigten als Landwirt nach § 1 Absatz 2 ALG gleich. 2 Die Mindestbewirtschaftungszeit von 5 Jahren gilt als nicht unterschritten, wenn der Leistungsberechtigte die stillgelegte Fläche vom Beginn seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt an ununterbrochen bewirtschaftet hat.

(4)1 Bei Anwendung von § 8 Absatz 1 gilt § 102 ALG entsprechend. 2 § 8 Absatz 7 gilt für Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach Absatz 1 entsprechend, wenn Anspruch auf eine Regelaltersrente oder eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Satz 1 eingefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl. I S. 1814), bisheriger Wortlaut des Absatzes  4 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).


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