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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 52 GG

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2)1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens 2 Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3)1 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Er verhandelt öffentlich. 4 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Absatz 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.


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