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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 57 GWB, Ermittlungen, Beweiserhebung

§ 57 neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).

(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

(2)1 Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, § 377, § 378, § 380 bis § 387, § 390, § 395 bis § 397, § 398 Absatz 1 und die §§ 401, § 402, § 404, § 404a, § 406 bis § 409, § 411 bis § 414 ZPO sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. 2 Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

(3)1 Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. 2 Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.

(4)1 Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. 2 Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. 3 Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6)1 Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. 2 Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.


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