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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 81f GWB, Verzinsung der Geldbuße

1 Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt 4 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. 2 § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 BGB sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt oder beigetrieben wurde.

§ 81f eingefügt durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).


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