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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 83 GWB, Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren

(1)1 Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 OWiG sowie gegen Maßnahmen, die die Kartellbehörde während des gerichtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat. 2 § 140 Absatz 1 Nummer 1 StPO in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG findet keine Anwendung.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von 3 Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.


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