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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 175 GWB, Verfahrensvorschriften

(1)1 Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 65, § 69 bis § 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 ZPO, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und § 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).


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