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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 3 InsO, Örtliche Zuständigkeit

(1)1 Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2 Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(2) Hat der Schuldner in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 StaRUG in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.


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