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InsO – Insolvenzordnung



§ 9 InsO, Öffentliche Bekanntmachung

(1)1 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet * ); diese kann auszugsweise geschehen. 2 Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. 3 Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung 2 weitere Tage verstrichen sind.

(2)1 Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. 2 Das BMJV wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. 3 Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

  • 1.unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
  • 2.jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.

* www.insolvenzbekanntmachungen.de


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