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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 27 InsO, Eröffnungsbeschluss

(1)1 Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2 § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:

  • 1.Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
  • Nummer 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

  • 2.Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
  • 3.die Stunde der Eröffnung;
  • 4.die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
  • 5.eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. 2. 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. 4. 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.


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