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InsO – Insolvenzordnung



§ 73 InsO, Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

(1)1 Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2 Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2)§ 63 Absatz 2 sowie die §§ 64 und § 65 gelten entsprechend.


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