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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 118 InsO, Auflösung von Gesellschaften

1 Wird eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. 2 Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Absatz 1 bleibt unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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