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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 151 InsO, Verzeichnis der Massegegenstände

(1)1 Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. 2 Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.

(2)1 Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. 2 Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. 3 Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.

(3)1 Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, dass die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. 2 Ist ein Gläubigerausschuss bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.


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