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InsO – Insolvenzordnung



§ 186 InsO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)1 Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 § 51 Absatz 2, § 85 Absatz 2, §§ 233 bis § 236 ZPO gelten entsprechend.

(2)1 Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. 2 Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.


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