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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 286 InsO, Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis § 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

§ 286 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3328).


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