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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 298 InsO, Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders

(1)1 Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens 2 Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. 2 Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2)1 Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 2 Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3)§ 296 Absatz 3 gilt entsprechend.


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