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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 60 KVLG 1989, [Beitragsnachlass für nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Versicherte]

(1) Die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Versicherten, die im Monat Dezember 1982 wegen des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 95 KVLG in der am 31. 12. 1982 geltenden Fassung Anspruch auf einen Zuschuss des Trägers der Rentenversicherung zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen hatten, erhalten für die Dauer des Rentenbezugs einen Beitragsnachlass in Höhe des für den Monat Dezember 1982 gezahlten Zuschusses.

(2) Die nach Absatz 1 entstehenden Beitragsausfälle sind durch Beiträge auszugleichen, die von Versicherungspflichtigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

(3) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz tritt auch dann ein, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 gegenüber einer der am 31. 12. 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen erfüllt waren.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).


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