Category Image
Gesetze

PublG – Publizitätsgesetz

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
Sonstige
Navigation
Navigation

PublG – Publizitätsgesetz



§ 7 PublG, Prüfung durch den Aufsichtsrat

1 Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen; er hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. 3 § 170 Absatz 3, § 171 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 bis 5, Absatz 3 AktG gelten sinngemäß. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 9 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 Absatz 2a HGB; für einen solchen Abschluss gilt ferner § 171 Absatz 4 Satz 1 AktG sinngemäß. 5 Ist das Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 HGB und hat es einen Aufsichtsrat, gelten auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 AktG entsprechend. 6 Der Prüfungsausschuss hat sich mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 AktG beschriebenen Aufgaben zu befassen.

Sätze 5 und 6 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.