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Gesetze

SEAG – SE-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
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SEAG – SE-Ausführungsgesetz



§ 48 SEAG, Ordentliche Hauptversammlung

(1) Unverzüglich nach der Zuleitung des Berichts an die geschäftsführenden Direktoren hat der Verwaltungsrat die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Verwaltungsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a Satz 1 HGB sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Absatz 1, 2 HGB) auch zur Entgegennahme des vom Verwaltungsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen.

(2)1 Die Vorschriften des § 175 Absatz 2 bis 4 und des § 176 Absatz 2 AktG gelten entsprechend. 2 Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung die in § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG angegebenen Vorlagen zugänglich zu machen. 3 Zu Beginn der Verhandlung soll der Verwaltungsrat seine Vorlagen erläutern. 4 Er soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 5 Satz 4 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.


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