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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 7 SEG, Leistungen der Soldatenentschädigung

(1) Eine geschädigte Person hat wegen der anerkannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher Folgen Anspruch auf folgende Leistungen:

  • 1.Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Maßgabe des Kapitels 2,
  • 2.Leistungen der medizinischen Versorgung nach Maßgabe des Kapitels 3,
  • 3.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des Kapitels 4,
  • 4.Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe des Kapitels 5,
  • 5.Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach Maßgabe des Kapitels 6,
  • 6.Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis § 55.

(2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.

(3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende Leistungen:

  • 1.Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des Kapitels 7,
  • 2.Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9,
  • 3.Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.

(4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der verstorbenen geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 50.

(5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst die Überführung oder Bestattung einer geschädigten Person bezahlt hat.


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