Category Image
Gesetze

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
Sonstige
Navigation
Navigation

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 18 SEG, Leistungen zur Mobilität

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 SGB VII entsprechend.

(2) Das BMVg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

  • 1.die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
  • 2.die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.