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Gesetze

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 53 SEG, Schadensersatz

(1) Geschädigte Personen haben aufgrund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.

(2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung

  • 1.durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
  • 2.bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistungen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen.

(4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie nach § 31a SG bleiben unberührt.


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