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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 93 SGB XIV, Leistungen zum Lebensunterhalt

(1)1 Geschädigte erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt. 2 Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach dem Tod der oder des Geschädigten. 3 Die Vorschriften des 3. und 4. Kapitels sowie § 145 Absatz 1 und 2 SGB XII gelten entsprechend unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Geschädigten und Hinterbliebenen. 4 Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur erbracht, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz bestritten werden kann.

Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).

(2) Sind für Geschädigte und Waisen Leistungen zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistungen nach dem SGB VIII erforderlich, erbringt diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 1, soweit nicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen nach § 39 SGB VIII erbringt.

(3)1 Ansprüche nach dem BAföG gehen Ansprüchen nach diesem Buch vor. 2 Soweit für Geschädigte weitere Leistungen zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG erforderlich sind, erbringt diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 1.

(4) Der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.


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