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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 142 SGB XIV, Grundsätze

(1)1 Personen, deren Ansprüche nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung bis zum 31. 12. 2023 bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem BVG oder nach dem Gesetz, das das BVG für anwendbar erklärt, in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abweichendes bestimmt. 2 Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. 12. 2023 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 jeweils unberührt.

(2)1 Über einen bis zum 31. 12. 2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. 2 Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht.


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