Category Image
Gesetze

SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 150 SGB XIV, Anpassung, Verordnungsermächtigung

1 Der nach den §§ 144 und § 145 festgestellte Geldbetrag sowie die Beträge aus den §§ 147 und § 148 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2 Die sich nach Satz 1 ergebenden Beträge sind bis 0,49 EUR auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 EUR auf volle Euro aufzurunden. 3 Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des BMAS mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.