1 Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage. 2 Er beträgt nicht mehr als 11,9 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3 Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4 Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 EStG beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 %.
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