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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 76 SVG, Abzug für Pflegeleistungen

1 Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. 2 Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

  • 1.Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 Satz 2 bis 4,
  • 2.Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. 12. 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. 9. 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 BBhV besteht.
3 Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI des 12. Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Absatz 2 SGB XI errechnet, nicht übersteigen.

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