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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 98 SVG, Kinderzuschlag zum Witwengeld

(1)1 Das Witwengeld nach § 59 dieses Gesetzes in Verb. mit § 20 BeamtVG erhöht sich für jeden Monat einer nach § 96 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. 2 Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. 3 Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 59 dieses Gesetzes in Verb. mit § 20 Absatz 1 BeamtVG und in Verb. mit § 40 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes.

(2)1 War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, fehlt. 2 Stirbt eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3 Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. 4 Verstirbt das Kind vor der Vollendung des 3. Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 % des in § 78a Absatz 1 Satz 3 SGB VI bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.

(4)§ 96 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.


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