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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 127 SVG, Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

(1)1 § 58 ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. 12. 2002 bis zum 12. 12. 2011 eingetreten ist. 2 Ein bereits nach § 56 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.

(2)1 Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. 11. 1991 bis zum 30. 11. 2002 erlitten worden ist, ist § 87 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  • 1.ist im Fall des § 86 bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen;
  • 2.ist im Fall des § 88 bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden;
  • 3.im Fall des § 89
    • a)gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 85 Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 85 noch eine vergleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat,
    • b)sind einmalige Entschädigungszahlungen anzurechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädigung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind;
  • 4.im Fall des § 90 steht die Ausgleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin, dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 90 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist;
  • 5.eine Ausgleichszahlung nach § 90 steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 58 nicht zu.
2 Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.

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