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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 7 UmwG, Kündigung des Verschmelzungsvertrags

1 Ist der Verschmelzungsvertrag unter einer Bedingung geschlossen worden und ist diese binnen 5 Jahren nach Abschluss des Vertrags nicht eingetreten, so kann jeder Teil den Vertrag nach 5 Jahren mit halbjähriger Frist kündigen; im Verschmelzungsvertrag kann eine kürzere Zeit als 5 Jahre vereinbart werden. 2 Die Kündigung kann stets nur für den Schluss des Geschäftsjahres des Rechtsträgers, dem gegenüber sie erklärt wird, ausgesprochen werden.


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