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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 9 UmwG, Prüfung der Verschmelzung

(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(2)§ 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.


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