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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 39c UmwG, Beschluss der Gesellschafterversammlung

§ 39c eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.

(2)1 Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 2 Die Mehrheit muss mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen betragen.


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