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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 45d UmwG, Beschluss der Gesellschafterversammlung

(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.

(2)1 Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. 2 Die Mehrheit muss mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen betragen.


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