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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 56 UmwG, Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis § 53, § 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.


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