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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 65 UmwG, Beschluss der Hauptversammlung

(1)1 Der Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 2 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2)1 Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. 2 Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. 3 Für diesen gilt Absatz 1.


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