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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 112 UmwG, Vorbereitung, Durchführung und Beschluss der Versammlung der obersten Vertretung

(1)1 Von der Einberufung der Versammlung der obersten Vertretung an, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2 Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.

(2)1 In der Versammlung der obersten Vertretung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. 2 § 64 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1 Der Verschmelzungsbeschluss der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 2 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.


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