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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 132a UmwG, Mitbestimmungsbeibehaltung

§ 132a eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1)1 Entfallen durch Abspaltung oder Ausgliederung bei einem übertragenden Rechtsträger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so sind die vor der Spaltung geltenden Vorschriften noch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Wirksamwerden der Abspaltung oder Ausgliederung anzuwenden. 2 Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Vorschriften eine Mindestzahl von Arbeitnehmern voraussetzen und die danach berechnete Zahl der Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers auf weniger als in der Regel 1/4 dieser Mindestzahl sinkt.

(2)1 Hat die Spaltung eines Rechtsträgers die Spaltung eines Betriebes zur Folge und entfallen für die aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebe Rechte oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so kann durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Fortgeltung dieser Rechte oder Beteiligungsrechte vereinbart werden. 2 Die §§ 9 und § 27 BetrVG bleiben unberührt.


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