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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 143 UmwG, Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung

Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften (§ 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis § 12 sowie § 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden.


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