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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 171 UmwG, Wirksamwerden der Ausgliederung

Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.


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