Category Image
Gesetze

UmwG – Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Sonstige
Navigation
Navigation

UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 262 UmwG, Beschluss der Generalversammlung

(1)1 Der Formwechselbeschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. 2 Er bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des 3. Tages vor der Generalversammlung mindestens 100 Mitglieder, bei Genossenschaften mit weniger als 1 000 Mitgliedern 1/10 der Mitglieder, durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. 3 Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.